AGB

Reise- und Buchungsbedingungen (ARB) (ab Jan 2025)

Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB über den Pauschalreisevertrag und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ – und der

Freizeit Park Wittenberge GmbH
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 3258
Geschäftsführer: Christian Maasch, Jan Lange

– nachstehend „FPW“ – als Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrages.

Anmeldung und Vertragsabschluss

1.1) Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Reisende (eine oder mehrere Einzelperson, die keine geschlossene Gruppe bilden) der FPW den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Reisenden vorliegen, verbindlich an. Die schriftliche Anmeldung sollte auf dem Vordruck der FPW vorgenommen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese muss durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular erteilt werden.

1.2) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches die FPW für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn die FPW bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.

1.3) Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) der FPW zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird die FPW dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.4) Der anmeldende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.5) Die von der FPW gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.6) Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag sind hingegen unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich.

Zahlung des Reisepreises

2.1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Mit Erhalt der Reisebestätigung und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne von § 651r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 % pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2) Die Restzahlung ist 8 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.3) Erfolgt die Anmeldung weniger als 30 Tage vor Reisebeginn, wird der gesamte Reisepreis fällig.

2.4) Die Reiseunterlagen werden ca. 10–12 Tage vor Reiseantritt erstellt und nach vollständigem Zahlungseingang unverzüglich zugesandt.

2.5) Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die FPW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist die FPW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten.

Leistungen

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung der FPW sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Die in den Prospekten enthaltenen Angaben sind für die FPW bindend. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich die FPW in Übereinstimmung mit Art. 250 § 1 und § 3 EGBGB ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

Leistungsänderungen

4.1) Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der FPW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die FPW ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen.

4.3) Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt, in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die FPW eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber der FPW nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

4.4) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil die FPW keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

4.5) Die FPW behält sich vor, den Reisepreis nach § 651f Abs. 1 BGB einseitig zu erhöhen, sollten die in § 651f Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Tatsachen dafür zugrunde liegen. Übersteigt die einseitige Reisepreiserhöhung 8 %, kann diese gemäß § 651g Abs. 1 BGB nicht einseitig und ohne Zustimmung des Reisenden vorgenommen werden. In diesem Fall wird der Reisende bis 20 Tage vor Reisebeginn über die Reisepreiserhöhung schriftlich informiert und kann in einer vorgegebenen Frist angeben, ob er die Reisepreiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Reisevertrag erklärt.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die FPW bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die FPW bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die FPW zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

Rücktritt und Kündigung durch den Reisenden

6.1) Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der FPW vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang bei der FPW. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

6.2) Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden steht der FPW eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von der FPW zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der FPW unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3) Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten der FPW. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis für Einzelreisen und Gruppenreisen bis 10 Personen wie folgt berechnet:

  • a) bis 60 Tage vor Reisebeginn 25 %
  • b) vom 59. bis 40. Tag vor Reisebeginn 40 %
  • c) vom 39. bis 7. Tag vor Reisebeginn 65 %
  • d) ab dem 6. Tag und Nichtanreise vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises

Für Gruppenreisen (Gruppengröße ab 10 Personen) wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

  • a) bis zum 180. Tag vor Reisebeginn kostenfrei
  • b) ab 179. bis 140. Tag vor Reisebeginn 25 %
  • c) ab 139. bis 100. Tag vor Reisebeginn 50 %
  • d) ab 99. bis 35. Tag vor Reisebeginn 75 %
  • e) ab dem 35. Tag vor Reisebeginn 90 %

6.4) Bei einem Reiseabbruch einer bereits angetretenen Reise kann seitens der FPW keine vollständige oder anteilige Entschädigung stattfinden.

6.5) Dem Reisenden ist es gestattet, der FPW nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

6.6) Die FPW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die FPW nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die FPW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Die FPW ist verpflichtet, infolge eines Rücktritts die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich, aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. § 651e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

Rücktritt und Kündigung durch die FPW

7.1) Die FPW kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

  • a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung beziffert sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben sowie wird die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung angegeben.
  • b) Die FPW ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  • c) Ein Rücktritt durch die FPW später als 14 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
  • d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die FPW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der FPW geltend zu machen.

7.2) Die FPW kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der FPW beruht.

7.3) Ein Kündigungsrecht besteht durch die FPW, wenn der Reisende irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Umständen macht, insbesondere zur Person des Reisenden oder zum Buchungszweck, bzw. die FPW begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Reisenden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der FPW in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich der FPW zuzurechnen ist.

7.4) Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann die FPW auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.

7.5) Kündigt die FPW, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis. Die FPW muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

Haftung / Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung der FPW für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigefügt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.1) Die FPW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

8.2) Die FPW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der FPW ursächlich war.

Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden

10.1) Der Reisende ist zur Einhaltung der jeweiligen Hausordnung verpflichtet. Der Teamleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Reisende haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

10.2) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit die FPW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich der FPW anzuzeigen.

10.3) Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651l BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die FPW eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch die FPW verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

10.4) Eine Geltendmachung von Ansprüchen auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

10.5) Im Zusammenhang mit Flugreisen sind Verlust und Beschädigungen von Reisegepäck sowie Verspätung nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Bei Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern können Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte abgelehnt werden, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

10.6) Die FPW verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch:

  • a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
  • b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
  • c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651k Abs. 3 BGB unberührt.

Verjährung, Abtretungsverbot, Information über Verbraucherstreitbeilegung

11.1) Ansprüche verjähren gemäß § 651j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

11.2) Die FPW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert die FPW den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Die FPW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

Einreisebestimmungen

12.1) Die FPW steht dafür ein, Staatsangehörige anderer Staaten über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf die Erfordernisse für Angehörige eines anderen Staates wird die FPW hinweisen, sofern die Zugehörigkeit der Teilnehmer zu einem anderen Staat erkennbar ist.

12.2) Die FPW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, wenn der Reisende die FPW mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, diese hat die Verzögerung zu vertreten.

12.3) Die FPW informiert rechtzeitig vor Reiseantritt, jedoch spätestens mit der Reisebestätigung, die Teilnehmenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften der Zielregion. Die FPW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung notwendiger Reisedokumente. Bei fehlenden Reisedokumenten der Teilnehmenden haften diese nach den Bestimmungen des Punktes 6 der hiesigen ARB.

Datenschutz

13.1) Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig und gefordert sind. Diese und die Mitarbeiter der FPW sind zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

Gerichtsstand

14.1) Der Reisende kann die FPW nur an deren Sitz verklagen.

14.2) Für Klagen der FPW gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i. S. v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der FPW maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

14.3) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der FPW und dem Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass – falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat – nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung auch der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

Allgemeines

15.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.